26. August 2024
Da in der gesetzlichen Frist jeweils nur eine einzige Liste für die Wahl des Gemeinderates resp. der Richterämter hinterlegt wurde, sind alle Kandidatinnen und Kandidaten dieser Listen ohne Urnengang bzw. in stiller Wahl gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte (Art. 205 Abs. 1 GPR) gewählt.

Weil die Zahl der Kandidaten der Gemeinderatsliste gleich ist wie die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder (5 Kandidaten für ebenso viele Sitze), erübrigt sich die Durchführung eines Wahlganges für die Bezeichnung der Mitglieder des Gemeinderates.

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